Beweislastprobleme beim E-Bay Kaufvertrag

Die Beliebtheit des Abschlusses von Kaufverträgen über die Internetplattform eBay nimmt ständig zu, was jedoch nicht darüber hinwegtäuschen sollte, dass mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über e-bay die Gefahr besteht, im Ungewissen über die Person seines Vertragspartners zu sein, welcher verdeckt unter einem Pseudonym aufgetreten ist. Ein schönes Beispiel hierfür ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen (Beschluss vom 21. 6. 2012, Az.: 3 U 1/12), dem folgender vereinfacht dargestellter Sachverhalt zu Grunde lag: Der Kläger hat über eBay sein Motorrad zum Verkauf angeboten. Dieses Verkaufsangebot wurde durch eine abgegebene Erklärung unter dem eBay-Mitgliedsnamen/Konto des Käufers (Beklagten) als Höchstbietender angenommen. Letztendlich verweigerte der Käufer die Abnahme der Kaufsache und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, dass er das Angebot des Verkäufers nicht angenommen habe, sondern vielmehr sein Mitgliedskonto von einer 3. Person, welche er namentlich nannte, "gehackt" worden sei. Hieraufhin erklärte der Verkäufer den Rücktritt vom e-bay Kaufvertrag und versuchte das Motorrad weiterzuverkaufen, was ihm letztendlich jedoch nur zu einem geringeren Kaufpreis gelang. Mit seiner Klage machte der Verkäufer gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem letztendlich tatsächlich durch den Weiterverkauf erlangten Kaufpreis geltend. In dieser Entscheidung stellte das Gericht nochmals klar, dass wenn der Käufer das Zu-Stande-Kommen eines Kaufvertrages konkret bestreitet und insoweit insbesondere konkretere Angaben dazu macht, dass er keine Willenserklärung durch Annahme des Verkaufsangebot des Verkäufers abgegeben hat, es bei der allgemeinen Beweislastverteilung dahingehend bleibt, dass der Verkäufer das Zu-Stande-Kommen eines Vertrages im Streitfall beweisen muss. Zu Gunsten des Verkäufers greift auch keine Beweiserleichterung in Form eines Anscheinsbeweises oder gar einer Beweislastumkehr aufgrund einer anzunehmenden Pflichtverletzung, dass der Käufer sein Passwort für den eBay Zugang nicht ordnungsgemäß gesichert habe, da der Sicherheitsstandard derzeit im Internet nicht ausreichend sei, um aus der Verwendung eines geheimen Passwortes auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist, wobei hierbei insbesondere auch zu berücksichtigen sei, dass der Verkäufer die Wahl der Plattform für sein Verkaufsangebot in der Hand habe und sicherere Wege gehen kann. Im Streitfall sollte im Vertragsrecht fachkundiger Rat durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.