Gewährleistunganspruch beim Autokauf bei fehlender Umweltplakette

Dass ein Verkäufer auch bereits vor dem Abschluss eines späteren Kaufvertrages seinen Vertragspartner nicht über wesentliche Umstände im Zusammenhang mit der Kaufsache im Unklaren lassen darf, ist allseits bekannt. Hierzu kann unter gewissen Umständen auch beim Autokauf die für die Nutzbarkeit der Kaufsache von Bedeutung erlangende Erteilung der grünen Plakette sein.

In einem Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2011, Akz.: I-22 U 103/11, konnte sich ein Käufer in der Rechtsmittelinstanz gegen den als Verbraucher handelnden Verkäufer trotz eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses durchsetzen. Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger einen PKW, bei welchem die grüne Umweltplakette angebracht war, unter Ausschluss der Gewährleistung. Nach Kaufvertragsschluss stellte sich heraus, dass das Fahrzeug keine grüne Plakette erhalten wird und dies auch technisch nicht im Nachhinein möglich ist. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Kaufpreis gegen Rückgabe des PKWs zurück. Das Oberlandesgericht teilte die Auffassung der Vorinstanz nicht und verurteilte den beklagten Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Aufgrund der Tatsache, dass die Plakette sich zum Zeitpunkt der Besichtigung sowie des Kaufvertragsschluss und deren Übergabe am Fahrzeug befunden habe, als auch aufgrund dessen, dass der Käufer bei den Vertragsverhandlungen zu erkennen gegeben hat, dass er ein Fahrzeug mit der grünen Plakette kaufen wolle, ist zwischen den Parteien eine Beschaffenheit (konkludent) vereinbart worden, welche von dem Gewährleistungsausschluss nicht erfasst wird.

In einem anderen Fall entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2012, Akz.: I 3 U 63/11, beim Kauf eines gebrauchten Wohnmobils gegen den Käufer und wies dessen Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages ab. Im vorliegenden Fall befand sich ebenfalls an der Windschutzscheibe eine gelbe Plakette, wobei sich im Nachhinein herausstellte, dass das Fahrzeug keine Umweltplakette (Feinstaubplakette) aufgrund der schlechten Abgaswerte erhalten wird, wobei ebenfalls zwischen den Parteien ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.

Die Klage des Käufers wurde im Wesentlichen deshalb abgewiesen, weil der Käufer eine Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf das Vorhandensein der Umweltplakette nicht beweisen konnte und im Übrigen unstreitig zwischen den Parteien war, dass der Verkäufer lediglich auf Nachfrage zu der Plakette mitgeteilt habe, dass diese, als er dass Wohnmobil gekauft habe, schon dran gewesen ist. Unter Zugrundelegung dessen könne nicht von einer Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen werden, so dass dem Anspruch der vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegensteht.

Im Ergebnis dieser beiden Entscheidung kann demnach gesagt werden, dass beim Autokauf darauf geachtet werden sollte, dass alle den Kaufentschluss bestimmenden Beschaffenheiten der Kaufsache als Zusicherung des Verkäufers im Kaufvertrag aufgenommen werden sollten.

Falls Sie im Streit mit Ihrem Vertragspartner über Mängel an der Kaufsache sind, sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu Ihrem Recht zu kommen. Als Rechtsanwalt / Anwalt in Oranienburg vertrete ich Ihre Interessen im Autokaufrecht, sei es auf Schadensersatz, Rücktritt oder gar Minderung, aber auch bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen gegen Sie im Kaufrecht.