Gewährleistung beim Autokauf wegen Geruchsbelästigung

Ein in der Praxis sehr streitbehaftetes Rechtsgebiet sind die Gewährleistungsansprüche des Käufers im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeuges. Im Rahmen dessen können vielfältige rechtlich zu klärende Fragen auftreten, die im Ergebnis i.d.R. darauf beruhen, dass die Käufererwartung nicht den Angaben und Anpreisungen des Verkäufers entsprechen. Manchmal jedoch treten unabhängig davon aus der Sicht des Käufers nicht hinnehmbare Mängel auf, welche die Frage aufwerfen, ob diese Mängel im Einzelfall erheblich und letztendlich das vom Käufer begehrte Gewährleistungsrecht ( Schadensersatz,Rücktritt, Minderung ) begründen können.

Mit einer besonderen Konstellation musste sich das Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2012 - 1 U 475/11-141- beschäftigen. Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger (Käufer) vom Beklagten (Verkäufer) einen gebrauchten PKW der gehobenen Preisklasse für 120.000,00 €. Bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges bemängelte der Käufer Geruchsbelästigungen im Fahrerraum, welche selbst in der Folgezeit trotz Versuche des Verkäufers diese zu beseitigen, letztendlich abermals auftraten, so dass der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklärte und die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges vom Beklagten forderte. Über die Geruchsbelästigung und dessen Ursache wurde ein gerichtliches Gutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis kam, dass eine Verschlusskappe im Kofferraum fehlte, wodurch Gerüche in den Fahrzeugraum eindringen können, was durch einen geringen Kostenaufwand durch Anbringen eines Filters beseitigt werden hätte können.

Das Gericht entschied vorliegend zu Gunsten des Käufers, da auch nicht typische Geruchsbelästigungen im Fahrzeugraum einen Mangel eines gebrauchten Fahrzeuges darstellen können, was insbesondere gelten soll, wenn es sich um einen Gebrauchtwagen der gehobenen Preisklasse handelt, welcher wie im vorliegenden Fall noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufleistung von unter 100.000 km aufweist. Vordergründig stützte das Gericht u.a. seine Entscheidung auf die Erwartung eines durchschnittlichen Käufers und insoweit, ob dieser davon ausgehen kann, dass die vorliegenden Gerüche nicht wahrnehmbar sind, was es letztendlich unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im Einzelfall zu Gunsten des Käufers bejahte.

Das der Mangel nur mit geringem Kostenaufwand beseitigt werden hätte können, steht der Wirksamkeit des erklärten Rücktritts nicht entgegen, da zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers die Mangelursache und deren Beseitigungskosten unbekannt gewesen sind. Weitergehende Informationen zur Erheblichkeit des Mangels im Falle des Rücktritts finden Sie unter nachfolgenden Link:

" Rücktritt vom Autokaufvertrag sowie die Erheblichkeit des Mangels "

Falls Sie im Streit mit Ihrem Vertragspartner über Mängel an der Kaufsache sind, sollte eine fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu Ihrem Recht zu kommen. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Kaufrecht (u.a. im Autorecht) bei der Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsansprüche, sei es auf Nacherfüllung, Schadensersatz, Rücktritt oder gar Minderung, aber auch bei der Abwehr von unbegründeten Forderungen von Dritten gegen Sie.