Rücktritt vom Autokaufvertrag, Nutzungswertersatz ?
In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil v. 16.09.2009 – VIII ZR 243/08) wurde die in der Praxis häufig auftretende Frage entschieden, ob der Käufer eines Fahrzeuges im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrages die von ihm gezogenen Nutzungen, welche i.d.R in den gefahrenen Kilometern zu sehen sind, an den Verkäufer herauszugeben hat. Der Entscheidung lag folgender (vereinfachter) Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger kaufte von dem Beklagten einen Pkw BMW mit einer Laufleistung von 174.500 km zu einem Kaufpreis von 4.100,00 € und erklärte wegen Mängeln am Fahrzeug den Rücktritt vom Vertrag, wobei er vom Zeitpunkt der Übergabe der Sache bis zum erklärten Rücktritt bereits 36.000 km mit dem Fahrzeug gefahren ist. Letztendlich stritten die Parteien nur noch darüber, ob der Kläger sich für die gefahrenen Kilometer Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeuges in Höhe von 2923,77 € (0,08 € je Kilometer) von dem vom Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreis anrechnen lassen muss.
Hintergrund dieses Streits ist die so genannte „Herd-Set“ Entscheidung des Bundesgerichtshof, wonach ein Verbraucher, welcher im Rahmen der Nacherfüllung eine neue Sache (Nachlieferung) von seinem Vertragspartner geliefert bekommt, keinen Ersatz für die von ihm erfolgte Nutzung (der mangelhaften Sache) zu zahlen hat, was letztendlich durch den Gesetzgeber durch eine Änderung des § 474 Abs. 5 BGB Niederschlag gefunden hat.
Der BGH kommt in der vorliegenden Entscheidung zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der hierauf beruhenden Gesetzesänderung die Rückabwicklung eines Vertrages nicht vergleichbar ist, da
einerseits die Regelung des § 474 Abs. 2 S. 1 BGB nicht anwendbar ist,
der Verkäufer im Falle der Rückabwicklung für die Nutzung des Geldes (Kaufpreises) zum Beispiel Verzugszinsen schulde und demnach nicht einzusehen ist, warum der Käufer keinen Wertersatz für die von ihm erfolgte Nutzung zahlen soll
sowie anderenfalls darin, dass im Falle der Nacherfüllung durch Lieferung einer neuen Sache der zwischen den Parteien bestehende Kaufvertrag noch bestehe, jedoch im Falle des Rücktritts ein solcher Vertrag nicht mehr vorhanden ist, sondern vielmehr ein Rückgewährschuldverhältnis entsteht.
Ungeklärt ist insoweit noch die Frage, ob sich ein Käufer im Falle der Geltendmachung von (großen) Schadensersatz, in dessen Falle ebenfalls der Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache vom Verkäufer zurückzuzahlen wäre, sich die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen müsste. Aufgrund der vielfältig auftretenden Probleme im Zusammenhang mit dem Abschluss von Autokaufverträgen, bei welchen aufgrund der Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges Rechte gegen den Verkäufer bestehen, sollte bei Streitigkeiten mit seinem Vertragspartner fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um letztendlich auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.