Bestimmung der Verbrauchereigenschaft in der Praxis

Nunmehr ist durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30.09.2009-VIII ZR 7/09) mehr Rechtssicherheit bei der in der Praxis auftretenden Frage entstanden, wie zu bestimmen ist, ob das Handeln einer natürlichen Person als Verbraucher-oder Unternehmerhandeln zu beurteilen ist. Ausgangspunkt dieser rechtlichen Problematik ist, dass der besondere Schutz für den Verbraucher, welcher zum Teil konkret im Gesetz (z.Bsp. Verbrauchsgüterkaufvertrag, Haustürwiderrufsgeschäft, Fernabsatzverträge, Verbraucherdarlehensverträge) oder allgemeinen (z. Bsp. Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen u. der VOB) geregelt ist, einen Verbrauchervertrag voraussetzt, welcher dadurch charakterisiert ist, dass es zu einem Vertragsschluss zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) im Sinne des Gesetzes gekommen sein muss.

Unter einem Verbraucher versteht man insoweit jede natürliche Person, welche weder zum Zwecke ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit Rechtsgeschäfte mit einem Unternehmer abschließt. Typische Beispiele hierfür sind der private Kauf von Sachen bei z.Bsp. einem Autohändler, in einem Kaufhaus oder gar bei einem Händler im Internet. Probleme entstehen in all den Fällen, in welchen eine natürliche Person ein Gewerbe oder eine selbstständige berufliche Tätigkeit ausübt und im konkreten Fall bestimmt werden muss, ob er im Rahmen dessen oder als Privatperson das Rechtsgeschäft (den Vertrag) abgeschlossen hat. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte eine Rechtsanwältin in einem Internetshop 3 Lampen für ihre Privatwohnung gekauft und als Liefer-und Rechnungsadresse die Anschrift ihrer Kanzlei angegeben. Als diese später ihre Willenserklärung unter Berufung auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages frist-und formgerecht widerrufen hatte, verweigerte der Unternehmer die Rückzahlung des Kaufpreises mit der Begründung, dass die Rechtsanwältin kein Verbraucher sei, da (objektiv) aus der Angabe der Kanzlei als Liefer-und Rechnungsadresse ersichtlich sei, dass sie in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt habe.

Der BGH stellt in dieser Entscheidung erstmals klar, dass aufgrund der Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zur Definition wer als Verbraucher anzusehen ist entnommen werden kann, dass ein Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind. Hiernach kommt daher letztendlich eine Zurechnung des Verhaltens einer natürlichen Person bei rechtsgeschäftlichen Handeln in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen. An solchen Umständen fehlt es im vorliegenden Fall, da eine nahe liegende Erklärung für die Angabe der Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei für die bestellten Lampen darin zu sehen ist, dass die Anwältin an Arbeitstagen zu den üblichen Postzustellzeiten unter ihrer privaten Anschrift nicht erreichbar war.