Autokaufrecht aktuell

Die Bedeutung einer Fahrzeugbeschreibung in einem veröffentlichten Inserat beim Autokauf

Beim Kauf von Sachen hat der Käufer im Fall des Vorliegens u.a. eines Mangels i.S.d. Gesetzes einen Anspruch auf Gewährleistung gegen den Verkäufer. Für die Frage, ob ein Mangel an der Kaufsache vorliegt, kommt es vorrangig auf die konkrete (Beschaffenheits-) Vereinbarung zwischen den Parteien an. Hierbei ist u.a. auch rechtlich von Bedeutung, was der Verkäufer in einem veröffentlichten Inserat zur Kaufsache schreibt. Ein schönes Beispiel hierfür ist eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 21.07.2016, Akz.: 28 U 2/16. In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall, hatte der gewerblich handelnde Verkäufer (im weiteren Beklagte genannt) in einem Inserat über die Internetplattform www.mobile.de ein Fahrzeug zum Verkauf angeboten und als Ausstattungsmerkmal unter anderem eine „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ angegeben. Aufgrund der Annonce hat der Käufer (im weiteren Kläger genannt) Kontakt mit dem Verkäufer aufgenommen und vor Besichtigung und Übergabe der Kaufsache einen Kaufvertrag mit diesem geschlossen. In dem Kaufvertrag wurden die in dem Inserat benannten Ausstattungsmerkmale nicht mit aufgenommen. Nach Übergabe des Fahrzeuges stellte der Kläger fest, dass das Fahrzeug keine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle hatte, woraufhin er den Beklagten unter Fristsetzung aufforderte, diesen Mangel zu beseitigen. Der Beklagte verweigerte dies unter anderem mit der Begründung, dass er hierzu nicht verpflichtet sei, da Inhalt des Vertrages ausschließlich der Inhalt des schriftliche Kaufvertrages geworden sei, in welchem keine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle vereinbart/aufgenommen wurde. Hieraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und forderte unter anderem gegen Rückgabe des Fahrzeuges den gezahlten Kaufpreis zurück, was der Beklagte verweigerte, sodass der Kläger Klage gegen diesen eingereicht hat. Die Klage des Klägers gegen den Beklagten wurde in der 1. Instanz abgewiesen, da die Angabe im Inserat nicht rechtsverbindlich und Inhalt des Kaufvertrages geworden sei. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht folgte der Ansicht der 1. Instanz nicht und verurteilte den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils u.a. zur Rückzahlung des Kaufpreises. Entgegen der Ansicht der 1. Instanz, nämlich dass die Angaben im Inserat nicht Vertragsbestandteil des späteren schriftlichen Kaufvertrags geworden seien, führt das Gericht hierzu aus:

Der Kläger hat ein gesetzliches Rücktrittsrecht, da die Kaufsache mangelhaft gewesen ist, was u.a. darauf beruht, dass das Fahrzeug keine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle hat, obwohl dies als Sollbeschaffenheit positiv vereinbart wurde. Die Beschaffenheitsvereinbarung beruht vorliegend auf der Fahrzeugbeschreibung die der Beklagte im Internet freigeschaltet hat. Zwar stellt diese Beschreibung i.d.R. keine verbindliche Willenserklärung des Verkäufers dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum), jedoch kommt entsprechenden Angaben im Internet zumindest im Bereich des Kfz-Handels in dem Sinne eine Verbindlichkeit zu, als dass durch sie die Sollbeschaffenheit des Fahrzeuges durch den Verkäufer festgelegt wird, da aus der Sicht eines Kaufinteressenten solche „Vorfeldangaben“ Grundlage einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB werden, wobei wenn der Beklagte hiervon hätte abweichen wollen, er den Kläger hätte vor Kaufvertragsschluss hierauf hätte hinweisen müssen, was er nicht getan hat.

Im Streitfall sollte fachkundiger Rat durch eine Beratung in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.

Rücktrittsrecht bei Ausschreibung einer Kaufsache im Schengener Informationssystem (SIS)

Beim Kauf von Sachen hat der Käufer im Fall des Vorliegens u.a. eines Mangels i.S. d. Gesetzes einen Anspruch auf Gewährleistung gegen den Verkäufer. Als Mangel i.S.d. Gessetzes kommen auch Rechtsmängel in Betracht § 435 S. 1 BGB, wovon ausgegangen wird, wenn das Recht des Eigentümers, der Besitz oder der unbeschränkte Gebrauch der Kaufsache auf Grund eines privaten oder eines öffentlichen Rechts eines Dritten beeinträchtigt werden kann.

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof ( BGH, Urteil v. 18. Januar 2017, Akz.: VIII ZR 234/15) mit der Frage befasst, ob dem Käufer eines gebrachten Pkw's ein Rücktrittsrecht gegenüber dem Verkäufer zusteht, wenn die Kaufsache im Schengener Informationssystem (SIS), einer Datenbank, die u.a. Informationen zu gestohlenen oder vermißten Fahrzeugen enthält und in welche zuständige nationale Behörden, wie Polizei und Grenzschutz, gestattet wird, Ausschreibungen zu Personen und Gegenständen einzugeben und abzufragen, als gestohlen eingetragen ist. Auf Grund dieser Eintragung wurde das Fahrzeug beim Versuch zum Verkehr im Juli 2013 anzumelden sichergestellt, Ende 2013 wieder freigegeben und vom Käufer zugelassen, wobei u.a. gegen den Käufer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Da die SIS-Ausschreibung unverändert fortbestand, erklärte der Käufer im Mai 2014 letztendlich den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Kaufpreis vom Verkäufer zurück. Der BGH bestätigte das Recht des Käufers zum Rücktritt, da die Eintragung im SIS Informationssystem ein Rechtsmangel begründet, was auf folgenden beruht:

Der Verkäufer muss dem Käufer nicht nur das Eigentum an der Sache verschaffen, sondern hat auch dafür zu sorgen, dass die Kaufsache vom Käufer unangefochten und frei von Rechten Dritter wie ein Eigentümer genutzt werden kann.

1.

Bereits dessen Eintragung in die Fahndungsliste aufgrund einer SIS-Ausschreibung ist ein Rechtsmangel, da eine solche Eintragung für den Käufer die konkrete Gefahr in sich birgt, dass er im gesamten Schengen-Raum bei der Zulassung des Fahrzeugs oder einer Halteränderung oder einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt und ihm das Fahrzeug daraufhin auf unbestimmte Zeit entzogen wird.

2.

Des weiteren war vorliegend zu berücksichtigen, dass dem Käufer die Kaufsache bereits deshalb schon für mehrere Monate beschlagnahmt wurde und insbesondere bei einem möglichen Entzug im Ausland, die Wiedererlangung des Fahrzeugbesitzes nur mit erheblichen Anstrengungen möglich ist sowie die (Weiter-) Verkäuflichkeit der Kaufsache durch den Fahndungseintrag, welchen der Kläger einem potenziellen Käufer mitzuteilen hätte, stark beeinträchtigt ist.

Kaufrecht- Erweiterte Beweislasterleichterung beim Verbrauchervertrag

Eine Voraussetzung für die Gewährleistungsansprüche eines Käufer ist grundsätzlich, dass zum Zeitpunkt der Übergabe ein Mangel an der Kaufsache vorgelegen hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) war die Beweislastregelung des § 476 BGB -welche bei Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer insoweit regelt, dass wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang (i.d.R. Übergabe der Kaufsache) ein Sachmangel zeigt, vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar- dahingehend auszulegen, dass erst wenn der Käufer das Bestehens eines Mangels in diesem Zeitraum beweist, (lediglich) in zeitlicher Hinsicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Gefahrünbergangs zu Gunsten des Käufers die Vermutung greift. In den Fällen, in welchen jedoch durch den Käufer nicht (z.B. im Prozess durch ein Gutachten) bewiesen werden konnte, dass ein vom Verkäufer zu verantwortenden Sachmangel vorlag, z.B. weil ein Nutzungsfehler des Käufers nicht auszuschließen ist, griff zugunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB nicht. Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 12. Oktober 2016 Akz.: VIII ZR 103/15 auf Grund einer Entscheidung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 (C-497/13, NJW 2015, 2237 - Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV) seine Rechtsprechung angepasst, was in der Praxis große Auswirkung Zugunsten des Käufers/Verbrauchers haben wird.

  • Nunmehr muss der Käufer lediglich das Auftreten eines Mangels i.S.d.Gesetztes innerhalb der o.g. 6 Monate beweisen und obliegt es dann dem Verkäufer zu beweisen, dass die Sache nicht vertragswidrig (mangelhaft) gewesen ist und er sich den Mangel nicht zurechnen lassen muss, z.B. weil der Käufer diese nicht richtig benutzt hat.
  • Desweiteren hat der BGH zu Gunsten des Verbrauchers im Rahmen der Auslegung des § 476 BGB entschieden, dass die Vermutungswirkung des § 476 BGB bei einem Mangel der binnen sechs Monate nach Gefahrübergang zu Tage getretene ist auch umfasst, dass der mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Hiernach muss nunmehr nicht mehr der Käufer beweisen, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat, sondern vielmehr der Verkäufer.

 

Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht

Beim Kauf von Sachen hat der Käufer im Fall des Vorliegens eines Mangels i.S. d. Gesetzes einen Anspruch auf Gewährleistung gegen den Verkäufer. Voraussetzung für einen etwaigen Anspruch auf Rücktritt, Schadensersatz oder Minderung ist jedoch, dass der Käufer zuvor den Verkäufer zur Nacherfüllung nach seiner Wahl, entweder durch Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels, auffordert. Erst nach der erfolglosen oder gar verweigerten Nacherfüllung, stehen dem Käufer die weitergehenden Gewährleistungsrechte auf Rücktritt, Schadensersatz oder Minderung zu, welche jedoch weitergehende Voraussetzungen haben. Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH- Urteil vom 13. Juli 2016 - VIII ZR 49/15 ) die Anforderung an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht präzisiert. Im vorliegenden Fall hatte der Käufer eine Einbauküche vom Verkäufer gekauft und mündlich sowie letztendlich schriftlich per Mail unter Angabe der Mängel „eine schnelle Behebung“ verlangt. Da auf die mündliche Zusage, welche später bestritten wurde, vom Verkäufer keine Reaktion erfolgte, erklärte der Kläger letztendlich den Rücktritt und machte weitergehende Schadensersatzansprüche geltend. Der Verkäufer verteidigte sich unter anderem damit, dass ihm keine angemessene Frist zur Nachbesserung der gerügten Mängel vor dem erklärten Rücktritt gesetzt wurde, dem das Oberlandesgericht als Vorinstanz folgte und im Ergebnis die Klage des Käufers abwies.

Der BGH hob die dahingehende Entscheidung auf und führte hierzu in Erweiterung seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen zur Fristsetzung zur Nacherfüllung u.a. aus, „dass es für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung genügt, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins bedarf es dabei nicht. Insbesondere hat im vorliegenden Fall der Käufer und letztendliche Kläger mit seiner E-Mail vom 16. Februar 2009 umfangreiche konkrete Mängel gerügt und deren schnelle Behebung verlangt. Hierdurch hat der Käufer eine zeitliche Grenze gesetzt, welche unter Zugrundelegung der Umstände im Einzelfall bestimmbar ist und dem Verkäufer vor Augen führte, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt durchführen sollte. Auch wenn wie vorliegend ein Forderungsschreiben mit einer Bitte versehen ist, lagen aufgrund zuvor erfolgter Mängelbeseitigungsversuche des Verkäufers keine Anzeichen vor, welche die Ernsthaftigkeit des Nacherfüllungsverlangens in Frage stellten.

Kaufrecht- Die Erheblichkeit des Mangels beim Rücktritt vom Autokaufvertrag im Falle einer Beschaffenheitsvereinbarung

Beim Autokauf hat der Käufer im Fall des Vorliegens eines Mangels einen Anspruch auf Gewährleistung gegen den Verkäufer. Wählt der Käufer nach erfolgloser oder entbehrlicher Nacherfüllung den Rücktritt vom Kaufvertrag, muß jedoch der Mangel auch erheblich sein. Wann ein Mangel im Rahmen dessen als erheblich anzusehen ist, hängt von unterschiedlichen zu prüfenden Voraussetzungen ab, wofür beispielgebend ein Urteil des Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 09.06.2015, Akz.: 28 U 60/14, ist. Im vorliegenden Fall hatte der Käufer/Kläger ein Neufahrzeug mit Sonderausstattungen, nämlich Rückfahrkamera, Aktiver Park-Assistent incl. Parktronic und Comand APS gekauft, um mit dem Fahrzeug, welches durch den Aufbau im Heckbereich die Sicht beim Rückwärtseinparken erschwert, sicher einparken zu können. Im Prospekt des Herstellers und der Preisliste ist zur Rückfahrkamera angegeben, dass beim Rückwärtsfahren u.a. beim Längs- und Quereinparken statische und dynamische Hilfslinien dem Fahrer Lenkwinkel und Abstand anzeigen. Als der Käufer nach Kauf-und Übergabe des Pkw's feststellte, dass diese Beschaffenheit nicht gegeben ist, nahm er Kontakt mit dem Verkäufer auf, welcher mitteilte, dass die Anzeige der Hilfslinien bei dem Fahrzeugmodell nicht vorgesehen ist, wobei später im Prozess sich konkret damit verteidigt wurde, dass die Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig hoch seien, die Angabe im Prospekt und der Preisliste nicht Vertragsbestandteil geworden seien und das Fehlen der Hilfslinien nur eine geringfügige Funktionseinschränkung der Rückfahrkamaera darstelle, was den letztendlich begehrten Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag nicht rechtfertige. Das Gericht gab dem Käufer recht und verurteilte den Verkäufer u.a. zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen gegen Rückgabe des Fahrzeuges mit folgenden Argumenten: Die Parteien haben eine konkrete Beschaffenheit der u.a. Rückfahrkamera vereinbart, wobei hierfür die Anagben im Prospekt, der Beschreibung in der Preisliste und die Gesamtumstände sprechen. Der Mangel ist in einer Gesamtschau aller Umstände im vorliegenden Fall auch erheblich, so dass er den begehrten Rücktritt rechtfertigt, da die bestellten sehr teuren Zusatzausstattungen gerade auf Grund des Aufbaus des Fahrzeug im Heckbereich die Sichtprobleme beim Rückwärtsparken vermeiden sollten und das Fehlen zu einer für den Käufer nicht hinnehmbaren erheblichen Funktionsbeeinträchtigung führt, wobei für die Erheblichkeit des Mangels zuden als Indiz spricht, dass insbesondere die Anzeige der Hilfslinien und demnach die dahingehende konkrete Beschaffenheit (ja) vereinbart wurde.