Rücktritt vom Kaufvertrag beim Gebrauchtwagenkauf oder Neuwagenkauf

Soweit zwischen dem Verkäufer und Käufer ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde,  kann im Falle des Vorliegens eines Mangels (Sachmangel oder Rechtsmangel) an der Kaufsache ein Anspruch des Käufers auf Rücktritt vom Vertrag gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB bestehen, wenn

a)

der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (zur Beseitigung der Mängel oder Ersatzlieferung) gesetzt hat und diese  abgelaufen ist, wobei eine Fristsetzung u.a. z.B.  entbehrlich ist, wenn der Verkäufer  die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig  verweigert hat oder ein Fixgeschäft vorliegt

b)

keine Ausschlussgründe vorliegen, wie zum Beispiel das Vorliegen eines unerheblichen Mangels oder gar das Vorliegen der Verantwortlichkeit des Käufers für den streitgegenständlichen Rücktrittsgrund oder z.B. eine bestehender Annahmeverzug des Käufers bei Eintritt des Rücktrittsgrundes

c)

die Gewährleistung zwischen den Parteien zum Beispiel durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung (Individualvereinbarung  oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen) nicht ausgeschlossen wurde,wobei die Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf (Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer) zu beachten sind

d)

der Rücktritt nach § 218 BGB nicht unwirksam ist, d.h. der Anspruch auf Nacherfüllung nicht verjährt ist und

e)

der Rücktritt wirksam  gegenüber  dem Verkäufer erklärt wurde.

Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Rücktritt,  hat der Verkäufer die empfangenen  Leistungen, in der Regel den Kaufpreis, zurückzuzahlen, etwaige gezogenen Nutzungen oder Wertersatz herauszugeben und gegebenenfalls Verwendungsersatz zu leisten, wobei der Käufer die Kaufsache zurückzugeben, bei Beschädigung oder Untergang der Kaufsache Wertersatz zu zahlen sowie gegebenenfalls gezogene Nutzungen oder eventuell Wertersatz für nicht gezogene Nutzungen zu zahlen hat. Ob ein Anspruch auf Rücktritt gegeben ist und mit Erfolg auch unter Berücksichtigung der bestehenden  Beweislast  in einem Klageverfahren  durchgesetzt werden kann, hängt von den  konkreten Lebenssachverhalt ab, wobei die vorgenannten Voraussetzungen insoweit einen groben Überblick über den Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag geben sollen, welche jedoch im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Rechtsprechung hinterfragt und geprüft werden müssen und wozu anwaltlicher Rat in Anspruch genommenen werden sollte. Als Rechtsanwalt in Oranienburg stehe ich Ihnen für etwaige Fragen zum Kaufrecht zur Verfügung und vertrete sie außergerichtlich, aber auch vor Gericht.