Autokaufrecht- Muß ich einen (Unfall-) Schaden offenbaren ?

Das der Käufer im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache gegen den Verkäufer Gewährleistungsrechte hat, ist allgemein bekannt. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel i.S.d. Gesetzes hat. Ein Mangel kann auch vorliegen, wenn Angaben vom Verkäufer zu der Beschaffenheit und insoweit deren Eigenschaften in der Öffentlichkeit durch z.B. Werbung gemacht wurden, welche unrichtig sind oder vielleicht vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurden. Liegt ein Unfallschaden an der verkauften Sache vor, stellt sich die Frage, ob jeder Schaden mitgeteilt werden muss. Grundsätzlich kann man sagen, dass alle dem Verkäufer bekannten und für die Käuferentscheidung wesentlichen (Unfall-) Schäden mitgeteilt werden müssen, welche nicht lediglich einen Bagatellschaden darstellen, wobei an das Maß einer etwaigen Untersuchungspflicht bei einem gewerblichen Verkäufer höhere Anforderungen gestellt werden, als bei einem privaten Verkäufer, da allgemein davon ausgegangen wird, dass ihm als "Nichtfachmann" keine grundsätzliche Untersuchungspflicht trifft. Nach der Rechtsprechung wird von einem nicht offenbarungspflichtigen Bagatellschaden ausgegangen, wenn es sich z.B. lediglich um einen geringfügigen Lackschaden handelt, wobei ein Blechschaden wiederum i.d.R. als erheblich angesehen wird. Ob der Unfallschaden fachgerecht repariert wurde, dieser keine weitergehenden Folgen hatte oder gar der Reparaturaufwand nur gering war, spielt i.d.R. hierbei keine Rolle, da die Tatsache, dass die Kaufsache einen erheblichen Mangel erlitten hat, einen Sachmangel darstellt. Dies gilt insbesondere auch beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges, da, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ein Käufer erwarten kann und darf, dass die Kaufsache keinen Unfall erlitten hat, bei welchem es zu mehr als einem Bagatellschaden gekommen ist. Wer ein Fahrzeug verkauft ist daher gut beraten, dem Käufer ihm bekannte Unfallschäden mitzuteilen, um sich nicht etwaigen bestehenden Ansprüchen auf Gewährleistung (z.B. Rücktritt, Schadensersatz, Minderung) auszusetzen. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Autokaufrecht bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, sei es auf Rücktritt, Schadensersatz oder gar Minderung des Kaufpreises.