Gewährleistungsausschluss in Musterkaufverträgen zwischen Verbrauchern / beim Privatverkauf
Nicht selten werden Sachen zwischen Verbrauchern verkauft, wobei der Verkäufer sich i.d.R eines Vertragsmusters bedient, welches er gekauft oder aus dem Internet als frei erhältlich zur Verfügung ausgedruckt und verwendet hat. In diesen Vertragsmustern, welche lediglich nur noch in den entsprechenden Rubriken auf den konkreten Kauf bezogen auszufüllen sind, befinden sich umfassende Gewährleistungsausschlussklauseln, welche etwaige Rechte des Käufers wegen Mängeln an der Kaufsache ausschließen. Die Frage die sich sodann im Falle eines Mangels stellt ist die, ob diese Klauseln wirksam sind, da anderenfalls der Käufer Mängelgewährleistungsrechte auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie Schadensersatz haben kann.
In einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 17.02.2010, Akz.: VIII ZR 67/09) hatte ein Verbraucher als Verkäufer eines gebrauchten Pkw's ein Musterkaufvertrag einer Versicherung verwendet, welche diese Muster für eine Vielzahl von Verträgen entworfen und zur Verfügung gestellt hat. Hierin war vorformuliert: „Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft.“ sowie „ Der Verkäufer erklärt, das nach seiner Kenntnis das Fahrzeug in dem Zeitraum, in dem es sein Eigentum war, sowie in davor liegenden Zeiten unfallfrei … ist.“ Der Käufer, welcher ebenfalls Verbraucher gewesen ist, verklagte den Verkäufer wegen eines später festgestellten nicht unerheblichen Unfallschadens, welcher bereits vor Übergabe der Sache bestand und begehrte die Minderung des Kaufpreises konkret beziffert, was der Verkäufer unter Berufung auf den o.g. vereinbarten Gewährleistungsausschluss ablehnte. Nach Ansicht des Gerichts wäre der o.g. Gewährleistungsausschluss gemäß § 309 Nr. 7 BGB unwirksam, wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingung handelt und diese von dem Verkäufer gestellt wurden.
Da u.a. die o.g. Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden und es ausreicht, dass ein Dritter diese zu diesem Zweck zur Verwendung zur Verfügung stellt, kam es als weitere Voraussetzung demnach lediglich darauf an, ob der Verkäufer diese im Sinn des Gesetzes gestellt hat. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn der Verkäufer sich die von einem Dritten erstellten Vertragsbedingungen als von ihm gestellt zurechnen lassen muss.
Im vorliegenden Fall wies das Gericht die Klage des Käufers ab, da die Parteien sich vor Vertragsschluss konkret über das zu verwendende Formular geeinigt hatten und zudem (tatsächlich) die Möglichkeit für den Kläger (Käufer) bestand, ein eigenes Kaufvertragsmuster zu verwenden, wovon er kein Gebrauch gemacht hat und weshalb nicht davon ausgegangen werden konnte, dass es sich um vom Verkäufer "gestellte" Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. Gesetzes handelt, wobei der BGH ausdrücklich die vertertene Ansicht abgelehnt hat, dass im Zweifel von einem für eine Partei günstigeren Regelungsinhalt auf die Verwendereigenschaft dieser Partei rückgeschlossen werden könne.
Im Falle von Streitigkeiten wegen Mängeln an der Kaufsachesollte bei etwaigen verwendeten Vertragsmustern daher fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt in Oranienburg im Kaufrecht bei der Prüfung von Kaufverträgen zur Verfügung und setze Ihre Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz, Rücktritt oder gar auf Minderung des Kaufpreises außergericht aber auch vor Gericht zielgerichtet für Sie durch.