Rücktritt vom Kaufvertrag wegen fehlender Fabrikneuheit

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 06.02.2013, Akz.: Urteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11 ) nunmehr dazu Stellung genommen, ob ein Käufer eines Neuwagens auch dann (noch) vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn der Nachbesserungsversuch des Verkäufers nicht den Fahrzeugzustand erreicht, welcher normalerweise bei einer werkseitigen Auslieferung besteht.

Im vorliegenden Fall hat der Käufer ein Neufahrzeug beim Verkäufer gekauft und im Rahmen der Übergabe Mängel gerügt, welche der Verkäufer nachgebessert habe. Durch die Nachbesserung hat das Fahrzeug nach Ansicht des Käufers nicht die Beschaffenheit einer Fabrikneuheit gehabt, so dass der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklärt und gegen Rückgabe der Kaufsache den Kaufpreis vom Verkäufer verlangte. Die Vorinstanz wies die Klage des Käufers mit der Begründung ab, dass selbst wenn noch ein erheblicher Mangel vorliege, dieser kaum wahrnehmbar, sondern lediglich optischer Natur sei und im übrigen der Käufer sich aufgrund seines Nachbesserungsverlangens zur Beseitigung der Mängel nicht mehr auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeuges berufen könne.

Dieser Ansicht folgte der Bundesgerichtshof im Ergebnis nicht. Insoweit stellte er unmissverständlich klar, dass ein Käufer eines Neuwagens erwarten kann, dass der Verkäufer durch die Beseitigung der Mängel technisch den Zustand herstellt, welcher dem Auslieferungszustand des Herstellers entspricht. Allein aus dem Umstand, dass ein Käufer die Beseitigung der Mängel im Wege der Nachbesserung vom Verkäufer verlangt, kann nicht entnommen werden, dass der Käufer auf die als Beschaffenheit vereinbarte Fabrikneuheit des Fahrzeuges verzichtet, da dieser Zustand ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung ist. Hiergegen spricht auch die Tatsache, dass Fahrzeuge die nicht mehr fabrikneu sind, wirtschaftlich mit Preisabschlägen im Rechtsverkehr gehandelt werden.

Im Streitfall sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Vertragsrecht (u.a. Kaufrecht) bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche, sei es außergerichtlich, vor Gericht oder gar bei der Abwehr von unbegründeten Forderungen Dritter.