Rücktritt vom Autokaufvertrag bei zu hohem Kraftstoffverbrauch

Das der Käufer im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache gegen den Verkäufer Gewährleistungsrechte hat, ist allgemein bekannt. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel i.S.d. Gesetzes hat. Gemäß § 434 I BGB kann ein Mangel auch vorliegen, wenn Angaben vom Verkäufer zu der Beschaffenheit und insoweit deren Eigenschaften in der Öffentlichkeit durch z.B. Werbung gemacht wurden, welche unrichtig sind. Beispielgebend hierfür hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 07.02.2013, Akz. I-28 U 94/12 zu Gunsten eines Käufers/Klägers entschieden, dem folgendes zu Grunde lag: Der Kläger kaufte beim Beklagten einen Neuwagen, wobei der Verkäufer für das Fahrzeug ein Verbrauchsprospekt des Herstellers übergab, nach welchem konkret aufgeschlüsselt ein letztendlich durchschnittlicher Kraftstoffverbrauch ausgewiesen wurde, welcher -wie sich später herausstellte- nicht dem tatsächlichen durch Testbedingungen festgestellten Verbrauch entsprach und über 10 % der angegebenen Werte lag. Der Kläger rügte dies vorgerichtlich und hat den Verkäufer zur Nacherfüllung durch Beseitigung dessen aufgefordert. Der Beklagte versuchte die Verbrauchswerte zu optimieren, was jedoch im Ergebnis erfolglos blieb, wobei der Beklagte und Hersteller des Fahrzeuges weitergehend mitteilten, dass der Verbrauch dem Stand der Technik entspräche und nicht weiter gesenkt werden könne, so dass kein erheblicher Mangel und damit kein Recht des letztendlich vom Kläger begehrten Rücktritts vom Vertrag bestünde. Das Gericht entschied zu Gunsten des Klägers und verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des um die gezogenen Nutzungen gekürzten Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges, da nach der erfolgten Beweisaufnahme feststand, dass der Kaufsache eine Beschaffenheit fehlte, die der Kläger nach den Angaben im Verkaufsprospekt des Herstellers erwarten durfte und da der Kraftstoffverbrauch über 10 % der konkret angegebenen Werte im Prospekt lag, dies auch als ein erheblicher Mangel anzusehen ist, welcher den Rücktritt vom Vertrag rechtfertigt. Im Streitfall sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.