Autokaufvertrag Gewährleistung

Beweislast (-verteilung) beim arglistigen Verschweigen eines Mangels

Mit einer besonderen Konstellation hatte sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung (BGH, Urteil vom 12.11.2010, Az. V ZR 181/09) zu beschäftigen, welche nicht nur grundsätzliche Aussagen zur Darlegung und Beweislast, sondern beispielgebend für die Prüfungsreihenfolge bei dem arglistigen Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer ist und auf welche daher nachfolgend näher eingegangen werden soll. Der Entscheidung des Gerichts lag folgender vereinfacht dargestellter Sachverhalt zu Grunde:

 Der Kläger kaufte von den Beklagten mit notariellen Vertrag ein Hausgrundstück, wobei der Verkäufer (Beklagten) ein Ausschluss der Gewähr für Fehler und Mängel im Kaufvertrag mit dem Käufer (Kläger) vereinbarte. Auf dem Hausgrundstück stand ein Wohngebäude, dessen Fassade mit Asbestzementplatten versehen gewesen ist, was den Beklagten (Verkäufer) bekannt gewesen und weshalb zuvor bereits ein Kaufinteressent von dem Kauf Abstand genommen hatte. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen hat der Kläger von den Beklagten lediglich Finanzierungsunterlagen bekommen, zu denen unter anderem eine Baubeschreibung gehörte, in welcher auf der 1. Seite ersichtlich war, dass Asbestzementplatten verarbeitet worden sind. Nach dem der Käufer (Kläger) den Kaufpreis gezahlt und das Grundstück übergeben bekommen hatte, erfuhr er von der Asbestbelastung des Hauses und forderte den Verkäufer (Beklagten) unter Fristsetzung zur Beseitigung der Asbestbelastung durch Sanierung des Hauses auf, was der Verkäufer verweigerte. Daraufhin begehrte der Kläger Schadensersatz in Höhe der Sanierungskosten von den Beklagten.

 Da

  • zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen worden ist,
  • ein Sachmangel im Sinne des Gesetzes vorliegt, da sich das Haus bzw. deren Nutzung aufgrund der konkret bestehenden Gesundheitsgefährdungen wegen der Asbestbelastung nicht für die gewöhnliche Verwendung der Kaufsache eignet,
  • dieser Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs/Übergabe der Kaufsache vorlag und
  • die Beklagten die ihnen gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung ungenutzt haben verstreichen lassen,

oblag es nunmehr gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB der Beklagten zu beweisen, dass die Kaufsache nicht mangelhaft sei und sie ihre Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht verletzt habe. Da die Beklagte den dahingehenden Beweis nicht angetreten hat, wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB das Vorliegen der dahingehenden schadensersatzbegründenden Pflichtverletzung (gesetzlich) vermutet.

Fraglich war insoweit jedoch, ob die Haftung vertraglich wirksam ausgeschlossen wurde, indem die Parteien vereinbarten, dass die Beklagte keine Gewähr für Fehler und Mängel übernimmt. Auf den dahingehenden Gewährleistungsausschluss könnte sich die Beklagte jedoch nicht berufen, wenn sie den streitgegenständlichen Mangel (gesundheitsgefährdende Asbestbelastung) arglistig verschwiegen hätte (§ 444 BGB).

Das Gericht hatte demnach nunmehr zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Beklagten arglistig einen Mangel verschwiegen haben.

Eine Pflichtverletzung durch Verschweigen kommt nur in Betracht, wenn die Beklagten verpflichtet gewesen wären, den Käufer auf die bestehende Asbestbelastung unaufgefordert hinzuweisen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass eine Pflicht zur Offenbarung für die der Besichtigung zugänglichen und damit ohne weiteres erkennbaren Mängel nicht besteht, wobei die Möglichkeit für den Käufer sich Kenntnis anderweitig-wie im vorliegenden Fall aus der ihm übergebenen Baubeschreibung- zu verschaffen, die Pflicht zur Offenbarung nicht von vornherein ausschließt. Da die Beklagten die Baubeschreibung lediglich mit und im Rahmen der Finanzierungsunterlagen übergaben, durften sie nicht damit rechnen, dass die ansonsten sie treffende Pflicht zur Offenbarung der Beschaffenheit der Kaufsache in Form der Asbestbelastung hierdurch entfiele, weil auch für sie erkennbar war, dass der Kläger diese (die Finanzierungsunterlagen) nicht zur Grundlage seiner Kaufentscheidung durchsehen werde. Die Beklagten haben auch arglistig gehandelt, da sie aufgrund des bereits wegen der Asbestbelastung vom Kaufvertrag Abstand genommenen Kaufinteressenten davon ausgehen mussten, dass dieser Umstand für einen verständigen Käufer von kaufentscheidender Bedeutung ist.

Beweislast im konkreten Fall

a) für den offenbahrungspflichtigen Mangel (Asbestbelastung)

Grundsätzlich trägt der Käufer im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Haftungsausschlusses die Beweislast dafür, dass dieser unwirksam ist, was im Falle einer Unwirksamkeit nach § 444 BGB deren Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände die den Arglisttatbestand begründen umfasst. Da es sich jedoch bei der vorliegenden behaupteten unterbliebenen Offenbarung um eine negative Tatsache handelt, kommt dem Käufer eine Beweislasterleichterung (Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast) zugute. Hiernach muss der Käufer lediglich die von dem Verkäufer in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise zu spezifizierende (unterlassene) Aufklärung darlegen. Die Beklagten müssten hingegen darlegen, wie und wodurch sie ihrer bestehenden Verpflichtung zur Offenbarung der Asbestbelastung nachgekommen sind.

b) arglistiges Handeln des Verkäufers

Der Käufer trägt des weiteren die Darlegungs- und Beweislast für die Arglist des Verkäufers im konkreten Fall. Allein der Umstand, dass es sich bei der Arglist um einen inneren Umstand handelt, führt nicht ohne weiteres zur Beweiserleichterungen zu Gunsten des Käufers. Von einem arglistigen Handeln des Verkäufers ist auszugehen, wenn dieser es zumindest für möglich hält, dass dem Käufer der Mangel nicht bekannt ist. Aufgrund der besonderen Konstellation, nämlich unter a) dargelegten bestehenden Beweislast der Verkäufer, musste der Verkäufer es zumindest für möglich halten, dass der Käufer den Mangel nicht kennt, so dass eine unterschiedliche Verteilung der Darlegungslast nicht sachgerecht wäre, weshalb es ebenfalls Sache des Verkäufers ist, diejenigen Umstände darzulegen und zu konkretisieren, aufgrund welcher er (trotz seiner unterbliebenen Offenbarungspflicht über die Asbestbelastung) davon ausgegangen sein will, dass der Käufer Kenntnis von den Mangel gehabt habe.

Wie der vorliegende Fall zeigt, gibt es unter Zugrundelegung des jeweiligen Sachverhaltes eine Vielzahl von zu berücksichtigenden Umständen bei der Klärung der Frage, welche Partei die jeweilige Darlegungs- und Beweislast trägt. Im Streitfall sollte daher eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Kaufrecht erfolgen, um letztendlich überprüfen zu lassen, inwieweit der  begehrte Anspruch gegen seinen Vertragspartner besteht und insbesondere auch erfolgreich unter Berücksichtigung der Beweislast durchgesetzt werden kann. Sollten sie im Streit mit ihrem Vertragspartner sein, so berate und vertrete ich sie als Rechtsanwalt in Oranienburg außergerichtlich, aber auch vor Gericht, sei es bei der aktiven Durchsetzung ihrer Ansprüche oder gar im Rahmen der Abwehr von unberechtigten Forderungen von Dritten (z.B. Schadensersatz) gegen sie.

Der Anspruch auf Nacherfüllung im Kaufrecht beim Gebrauchtwagenkauf und Neuwagenkauf

Da der Verkäufer gemäß § 433 BGB dem Käufer eine mangelfreie Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen hat,  hat der Käufer im Falle des Vorliegens eines Mangels gegen den Verkäufer vor etwaigen weitergehenden Gewährleistungsrechten gemäß § 439 BGB einen Anspruch auf Nacherfüllung nach seiner Wahl, nämlich entweder ein Recht  auf Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Im Rahmen dessen hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten hierfür zu tragen.

Hiervon zu unterscheiden ist die oftmals parallel bestehende Möglichkeit für den Käufer, eine etwaige bestehende Herstellergarantie, welche in der Regel bei Neufahrzeugen gegeben ist, in Anspruch zu nehmen.

Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer) kann der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung oder gar seines Wahlrechts  (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) weder ausgeschlossen noch durch anderweitige Regelungen im Vertrag rechtswirksam eingeschränkt werden, es sei denn, der Verkäufer hat  dem Käufer den Mangel vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt, was in der Praxis in der Regel niemals vorkommt, da in diesem Fall der Käufer in der Regel die Kaufsache  nicht  erworben hätte. Strittig ist insoweit, ob der Käufer an die von ihm gewählte Art der Nacherfüllung gebunden ist, was zum Teil  in der Rechtsprechung angenommen wird mit der Begründung, es sei ihm nach Treu und Glauben verwehrt, soweit kein sachlich gerechtfertigter Grund hierfür vorliege.

Wählt der Käufer zum Beispiel die Nacherfüllung durch Nachbesserung (Beseitigung des Mangels), obliegt es ausschließlich dem Verkäufer  die Art und Weise der Mängelbeseitigung zu bestimmen, wobei er jedoch auf die Interessen des Käufers dahingehend Rücksicht zu nehmen hat, dass der für den Käufer mit den geringsten Unnahmlichkeiten verbundene Weg zu wählen ist.

Der Anspruch auf Nacherfüllung bedarf der Geltendmachung  gegenüber dem Verkäufer,  wobei  im Rahmen dessen die Mängesymptome so konkret wie möglich aus der Sicht des Käufers dargelegt werden sollten, damit der Verkäufer hierdurch in die Lage versetzt wird, sich einen Überblick über die Mängel zu verschaffen und insoweit  seiner Verpflichtung zur Gewährleistung in Form der Nacherfüllung nach der Wahl des Käufers nachzukommen. Zudem ist der Käufer im Rahmen dessen verpflichtet, dem Verkäufer die mangelhaft Kaufsache zur Verfügung zu stellen. Wo dies zu erfolgen hat, hängt von dem Nacherfüllungsort ab, wozu sie unter nachfolgenden Link nähere Ausführungen finden: "Nacherfüllungsort im Kaufrecht"

Eine konkrete Frist für die Geltendmachung sieht das Gesetz nicht vor, wobei es jedoch ratsam ist,  unverzüglich seine Rechte geltend zu machen, um zum Beispiel etwaige bestehenden Beweiserleichterungen (§ 476 BGB) im streitigen Prozess besser darlegen oder gar  im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung  etwaige Verzugsschäden gegen den Verkäufer geltend machen zu können. Eine Fristsetzung für die Nacherfüllung selbst sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor, sollte jedoch erfolgen, um einerseits den Verzug zu begründen und etwaige Verzugsschäden hieraus geltend machen zu können und um im Falle des Scheiterns der Nacherfüllung sogleich seine weitergehenden Rechte z.B.auf Rücktritt oder gar Schadensersatz geltend machen zu können, welche wiederum -zumindest nach der Rechtsprechung- eine vorherige Fristsetzung voraussetzen.Die Dauer der (angemessenen) Frist hängt von den jeweiligen Umständen im konkreten Fall ab, wobei im Streitfall eine zu kurz bemessene Frist zumindest die angemessene Frist in Gang setzt und im Streitfall einer gerichtlichen Überprüfung/Entscheidung bedarf, wobei zu berücksichtigen ist, dass die voreilige Geltendmachung zum Beispiel des Rücktritts im Falle einer  nicht angemessenen Frist (-Dauer) und damit der verkürzten nur gegebenen Möglichkeit zur Nacherfüllung für den Verkäufer, die Unbegründetheit des Rücktritts zur Folgen haben könnte.In der Praxis kommt es selten zu Streitigkeiten über die Angemessenheit der Frist, da  ein Käufer in der Regel bereits fachkundigen Rat -durch zum Beispiel einen Kostenvoranschlag von einer Fachwerkstatt- über die sich zeigenden Mängel in Anspruch genommen hat und demnach sich hierauf beruhend  die Frist angemessen bestimmen lässt, was im Streitfall u.a. auch in einem gerichtlichen Prozess als Grundlage für die Bestimmung der Angemessenheit  genommen werden könnte.

Falls der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung scheitert, was der Gesetzgeber in § 440 Satz 2 BGB konkret definiert hat, stehen dem Käufer die gemäß § 437 Nummer 2-3 BGB weitergehenden Gewährleistungsrechte wie Rücktritt, Minderung oder  gar Schadensersatz zur Verfügung, welche zum Teil weitergehende Voraussetzungen haben und zu welchen Sie unter den jeweiligen Unterverzeichnis in dem Überblick auf der linken Seite nähere Informationen finden.

Sollten Sie im Streit mit Ihrem Vertragspartner sein,  sollte fachkundige Hilfe in Anspruch genommen werden, um etwaige Ansprüche überprüfen und fachgerecht durchsetzen zu lassen. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Kaufrecht, sei es bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche im außergerichtlichen Bereich oder gar vor Gericht, aber auch bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen gegen Sie.

 

Der Artikel ist in Bearbeitung, kommen Sie bitte zu einem späteren Zeitpunkt wieder.

Rücktritt vom Kaufvertrag beim Gebrauchtwagenkauf oder Neuwagenkauf

Soweit zwischen dem Verkäufer und Käufer ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde,  kann im Falle des Vorliegens eines Mangels (Sachmangel oder Rechtsmangel) an der Kaufsache ein Anspruch des Käufers auf Rücktritt vom Vertrag gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB bestehen, wenn

a)

der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (zur Beseitigung der Mängel oder Ersatzlieferung) gesetzt hat und diese  abgelaufen ist, wobei eine Fristsetzung u.a. z.B.  entbehrlich ist, wenn der Verkäufer  die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig  verweigert hat oder ein Fixgeschäft vorliegt

b)

keine Ausschlussgründe vorliegen, wie zum Beispiel das Vorliegen eines unerheblichen Mangels oder gar das Vorliegen der Verantwortlichkeit des Käufers für den streitgegenständlichen Rücktrittsgrund oder z.B. eine bestehender Annahmeverzug des Käufers bei Eintritt des Rücktrittsgrundes

c)

die Gewährleistung zwischen den Parteien zum Beispiel durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung (Individualvereinbarung  oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen) nicht ausgeschlossen wurde,wobei die Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf (Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer) zu beachten sind

d)

der Rücktritt nach § 218 BGB nicht unwirksam ist, d.h. der Anspruch auf Nacherfüllung nicht verjährt ist und

e)

der Rücktritt wirksam  gegenüber  dem Verkäufer erklärt wurde.

Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Rücktritt,  hat der Verkäufer die empfangenen  Leistungen, in der Regel den Kaufpreis, zurückzuzahlen, etwaige gezogenen Nutzungen oder Wertersatz herauszugeben und gegebenenfalls Verwendungsersatz zu leisten, wobei der Käufer die Kaufsache zurückzugeben, bei Beschädigung oder Untergang der Kaufsache Wertersatz zu zahlen sowie gegebenenfalls gezogene Nutzungen oder eventuell Wertersatz für nicht gezogene Nutzungen zu zahlen hat. Ob ein Anspruch auf Rücktritt gegeben ist und mit Erfolg auch unter Berücksichtigung der bestehenden  Beweislast  in einem Klageverfahren  durchgesetzt werden kann, hängt von den  konkreten Lebenssachverhalt ab, wobei die vorgenannten Voraussetzungen insoweit einen groben Überblick über den Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag geben sollen, welche jedoch im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Rechtsprechung hinterfragt und geprüft werden müssen und wozu anwaltlicher Rat in Anspruch genommenen werden sollte. Als Rechtsanwalt in Oranienburg stehe ich Ihnen für etwaige Fragen zum Kaufrecht zur Verfügung und vertrete sie außergerichtlich, aber auch vor Gericht.

 

Der Artikel ist in Bearbeitung, kommen Sie bitte zu einem späteren Zeitpunkt wieder.